Es ist in der Satzung geregelt, dass keine Nachschusspflicht für die Mitglieder besteht, d.h. falls es wider Erwarten zu finanziellen Engpässen in der Genossenschaft kommen sollte, haften die Mitglieder „nur“ mit den investierten Geschäftsanteilen.
Siehe auch §40 unserer Satzung