Wie funktioniert der automatische Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen und kann ich der Datenübermittlung widersprechen?

Kirchensteuerabzug:
Abfrage der Religionsgemeinschaft beim Bundeszentralamt für Steuern

Wir sind als auszahlende Stelle von kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen, die nach dem 31. Dezember 2014 ausgezahlt werden, gesetzlich verpflichtet, Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.

Zur Ermittlung der Kirchensteuerpflicht müssen wir einmal jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern ihre Religionszugehörigkeit abfragen.

Dieses hat unabhängig davon zu erfolgen, ob Sie einer Kirche angehören oder nicht. 


Sie haben gemäß § 51a Abs. 2c Nr. 3 EStG die Möglichkeit, beim Bundeszentralamt für Steuern Widerspruch einzulegen, um die Übermittlung von Daten Ihrer Religionszugehörigkeit an uns zu verhindern. Der Widerspruch muss dem Bundeszentralamt bis zum 30.06. zugehen, um Berücksichtigung zu finden. Das Bundeszentralamt für Steuern trägt in diesem Fall einen sogenannten „Sperrvermerk“ ein. Allerdings wird das Bundeszentralamt für Steuern dann Ihr Wohnsitzfinanzamt über den Sperrvermerk informieren, da Sie auf Grund des Sperrvermerks verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. 
In diesen Fällen prüft das Wohnsitzfinanzamt die Festsetzung der Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.

Der Antrag auf Sperrvermerk muss auf einem amtlich vorgeschriebenen Muster erfolgen und auf dem Postweg an das BZSt geschickt werden.

Das notwendige Formular finden Sie unter www.formulare-bfinv.de (Erklärung zum Sperrvermerk §51a EStG) oder Sie erhalten es bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt uns eine dreistellige Kennziffer, hinter der sich die jeweilige Religionszugehörigkeit versteckt, sowie den entsprechenden Kirchensteuersatz, der abzuführen ist. Die übermittelten Informationen werden von uns ausschließlich im Zusammenhang mit der Kirchensteuerabzugspflicht genutzt.

Wir sind verpflichtet, Sie über dieses Verfahren zu informieren, damit Sie rechtzeitig vor unserer Abfrage einen Sperrvermerk eintragen lassen können.

Sollten Sie bereits einen Sperrvermerk eingetragen haben, müssen Sie diesen nicht nochmals eintragen. Dieser gilt bis zu einer durch Sie erteilen Veränderung.

Welche Pflichten habe ich als Mitglied?

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere:
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile zu leisten,
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
d) Gleiches gilt für Änderungen der Vertretungsbefugnis oder Mitgliedschaft, soweit Personen in ihrer Eigenschaft als Organmitglied der Genossenschaft betroffen sind,
e) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Satzung.

Welche Rechte habe ich als Mitglied?

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat das Recht an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, sowie in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Satzung.

Können auch Minderjährige Mitglieder der Genossenschaft werden?

Ja, auch das ist möglich. Hierfür muss zum einen das Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten vorliegen. Zum anderen bedarf es einer eigenen E-Mail-Adresse, um sich auf unserer Mitglieder-Plattform anmelden zu können, um über neue Projekte informiert zu werden und sich an Projekten zu beteiligen.

Wie kann ich Mitglied der Genossenschaft werden?

Um Mitglied bei der BENG eG zu werden, müssen Sie sich zunächst auf unserem Mitgliederportal registrieren (https://www.mitgliedschaft.beng-eg.de/ ). Nach der Erstellung Ihres Benutzerkontos generieren Sie sich mit wenigen Klicks Ihren Mitgliedsantrag. Sie erhalten den vorausgefüllten Mitgliedsantrag automatisch an die in Ihrem Benutzerkonto hinterlegte E-Mail-Adresse zugeschickt. Drucken Sie den vorausgefüllten Mitgliedsantrag aus, unterschreiben Sie diesen und senden Sie ihn im Original per Post an unsere BENG Adresse. Sobald wir Ihren Vertrag erhalten haben, zeichnen wir ihn gegen und senden Ihnen per E-Mail einen Zahlungshinweis von 100€ für Ihre Mitgliedschaft. Nach Erhalt des Zahlungshinweises überweisen Sie bitte den Betrag auf das in der E-Mail genannte Konto. Sobald Ihr Geld bei uns eingegangen ist, erhalten Sie von uns per E-Mail eine Bestätigung über Ihre Mitgliedschaft. Das genaue Vorgehen ist auch auf unserer Webseite unter „Mitgliedschaft“ erklärt (https://www.mitgliedschaft.beng-eg.de/ ).