Änderungen Ihrer Daten wie z.B. Kontonummer, Adresse, etc. können Sie direkt im Mitgliederportal vornehmen. Das Portal erreichen Sie über https://mitgliedschaft.beng-eg.de/. Wählen Sie dort den Menüpunkt „Mein Konto“ und klicken Sie auf „Persönliche Daten“.
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Kirchensteuerabzug: Abfrage der Religionsgemeinschaft beim Bundeszentralamt für Steuern
Wir sind als auszahlende Stelle von kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen, die nach dem 31. Dezember 2014 ausgezahlt werden, gesetzlich verpflichtet, Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.
Zur Ermittlung der Kirchensteuerpflicht müssen wir einmal jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern ihre Religionszugehörigkeit abfragen.
Dieses hat unabhängig davon zu erfolgen, ob Sie einer Kirche angehören oder nicht.
Sie haben gemäß § 51a Abs. 2c Nr. 3 EStG die Möglichkeit, beim Bundeszentralamt für Steuern Widerspruch einzulegen, um die Übermittlung von Daten Ihrer Religionszugehörigkeit an uns zu verhindern.Der Widerspruch muss dem Bundeszentralamt bis zum 30.06. zugehen, um Berücksichtigung zu finden. Das Bundeszentralamt für Steuern trägt in diesem Fall einen sogenannten „Sperrvermerk“ ein. Allerdings wird das Bundeszentralamt für Steuern dann Ihr Wohnsitzfinanzamt über den Sperrvermerk informieren, da Sie auf Grund des Sperrvermerks verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. In diesen Fällen prüft das Wohnsitzfinanzamt die Festsetzung der Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.
Der Antrag auf Sperrvermerk muss auf einem amtlich vorgeschriebenen Muster erfolgen und auf dem Postweg an das BZSt geschickt werden.
Das notwendige Formular finden Sie unter www.formulare-bfinv.de (Erklärung zum Sperrvermerk §51a EStG) oder Sie erhalten es bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt.
Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt uns eine dreistellige Kennziffer, hinter der sich die jeweilige Religionszugehörigkeit versteckt, sowie den entsprechenden Kirchensteuersatz, der abzuführen ist. Die übermittelten Informationen werden von uns ausschließlich im Zusammenhang mit der Kirchensteuerabzugspflicht genutzt.
Wir sind verpflichtet, Sie über dieses Verfahren zu informieren, damit Sie rechtzeitig vor unserer Abfrage einen Sperrvermerk eintragen lassen können.
Sollten Sie bereits einen Sperrvermerk eingetragen haben, müssen Sie diesen nicht nochmals eintragen. Dieser gilt bis zu einer durch Sie erteilen Veränderung.