Satzung der Bürgerenergiegenossenschaft BENGeG – 18.06.2012

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

§1 Firma und Sitz

  1. Die Firma der Genossenschaft lautet: Bürgerenergiegenossenschaft BENG eG
  2. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in München. 

§2 Zweck und Gegenstand

  1. Zweck der Genossenschaft ist ein gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb zur Förderung der wirtschaftlichen Belange der Mitglieder im Sinne von Abs. 2. 
  2. Gegenstand des Unternehmens ist die gemeinsame Beschaffung von regenerativer Energie, die gemeinsame Erzeugung und der Vertrieb von Strom, Wärme, Beschaffung von Energieträgern und Energietechnik, Beratung der Mitglieder in Fragen der regenerativen Energien sowie sämtliche weiterführende Aktivitäten und Maßnahmen zum Thema regenerativer Energie. Dabei sind ökologische und soziale Grundsätze zu beachten.
  3. Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen. 
  4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen. 

II. MITGLIEDSCHAFT

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben: 
    • a. natürliche Personen, 
    • b. Personengesellschaften, 
    • c. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
    • a. eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss,
    • b. Zulassung durch den Vorstand.
  3. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§16 Abs. 2 Buchst. e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch: 

  1. Kündigung (§5 Abs. 1), 
  2. Übertragung des Geschäftsguthabens (§6 Abs. 1), 
  3. Tod eines Mitgliedes (§7), 
  4. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§8),  e)  Ausschluss (§9). 

§5 Kündigung

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft bzw. einzelne Geschäftsanteile  zum Schluss eines Geschäftsjahres in schriftlicher Form zu kündigen. 
  2. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.  Die Kündigungsfrist beträgt 5 Jahre vor Schluss des Geschäftsjahres. 

§6 Übertragung des Geschäftsguthabens

  1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. 
  2. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern.  Absatz 1 gilt entsprechend. 
  3. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des §76 Abs. 2 GenG der Zustimmung des Vorstands. 

§7 Ausscheiden durch Tod eines Mitglieds

  1. Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. 
  2. Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb erforderlichen Voraussetzungen erfüllt Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste; zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlassung die vorstehenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen. 

§8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. 

§9 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn: 
    • a. es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, 
    • b. es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind, 
    • c. es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, 
    • d. es seinen Sitz oder Wohnsitz verlegt und dadurch sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist, 
    • e. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind, 
    • f. sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt. 
  2. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. 
  3. Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ausschlussabsicht zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. 
  4. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. 
  5. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein. 
  6. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. 
  7. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat. 

§10 Auseinandersetzung

  1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Bei Übertragung des Geschäftsguthabens (§6) sowie im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft im Erbfall (§7 Abs. 2) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. 
  2. Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insolvenzverfahren des Mitglieds. Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berechnenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen 
  3. Die Absätze  1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. 

§11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der  Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht: 

  1. an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, 
  2. in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§34), 
  3. Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß §28 Abs. 4 einzureichen, 
  4. Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gemäß §28 Abs. 2 einzureichen, 
  5. nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen, 
  6. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
  7. die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen,
  8. die Mitgliederliste einzusehen,
  9. das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. 

§12 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. 

Es hat insbesondere: 

  1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen, 
  2. die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß §37 zu leisten, 
  3. der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Änderung der Rechtsform  sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. 
  4. Gleiches gilt für Änderungen der Vertretungsbefugnis oder Mitgliedschaft, soweit Personen in ihrer Eigenschaft als Organmitglied der Genossenschaft betroffen sind, 
  5. Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
  6. bei der Aufnahme ein der Kapitalrücklage (§39a) zuzuschreibendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dies vom Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen wurde.

III.  ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§13 Die Organe der Genossenschaft sind:

  1. der Vorstand 
  2. der Aufsichtsrat 
  3. die Generalversammlung 

A. Der Vorstand

§14 Leitung der Genossenschaft

  1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. 
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß §16 Abs. 2  zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand. 
  3. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des §15. 

§15 Vertretung

  1. Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß §181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. 
  2. Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. 

§16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

  1. Der  Vorstand ist verpflichtet sich eine Geschäftsordnung zu geben. Dieser müssen  alle Vorstandsmitglieder sowie mehrheitlich der Aufsichtsrat zustimmen.
  2. Die Aufgaben und Pflichten des Vorstands sind in §§24 bis 35 GenG geregelt.  Ergänzungen sind in der Geschäftsordnung Vorstand geregelt.

§17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

Die Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat ist in §38 Abs.1 GenG geregelt.  Ergänzungen sind in der Geschäftsordnung Vorstand geregelt.

§18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. 
  2. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für 3 Jahre bestellt und ggf. vorzeitig abberufen.
  3. Den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter wählt nach jeder Wahl/Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Aufsichtsrat. 
  4. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. 

Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.

§19 Willensbildung

Siehe Geschäftsordnung Vorstand

§20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Siehe Geschäftsordnung Vorstand und Aufsichtsrat.

§21 Gewährung von Krediten oder besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder

Die Gewährung von Krediten oder anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen besonderer Art an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten, minderjähriger Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat untersagt.

B. Der Aufsichtsrat

§22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. 
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (z. B. Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß ihrer Geschäftsordnung. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
  3. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Dieser müssen alle Aufsichtsratsmitglieder zustimmen.
  4. Die Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats sind in § 38 GenG geregelt. Ergänzungen sind in der Geschäftsordnung Aufsichtsrat geregelt.

§23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

Siehe Geschäftsordnung Vorstand und Aufsichtsrat.

§24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. 
  2. Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im Übrigen §33.
  3. Der Aufsichtsrat wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft oder anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis beendet ist. 
  5. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur        nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der Ersatzwahlen vorgenommen werden,       nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine        außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der        Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt.        Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener        Aufsichtsratsmitglieder. 
  6. Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind. 

§25 Konstituierung, Beschlussfassung

Siehe Geschäftsordnung Aufsichtsrat.

C. Die Generalversammlung

§26 Ausübung der Mitgliedsrechte

  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. 
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme unabhängig von der Anzahl der Geschäftsanteile. 
  3. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. 
  4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. 
  5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis in der Versammlung schriftlich nachweisen. 
  6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§27 Frist

  1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. 
  2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. 

§28 Einberufung und Tagesordnung

  1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. 
  2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder. 
  3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch §46 bestimmten Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Absatz 6) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. 
  4. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder. 
  5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 6)  und dem Tag der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. 
  6. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. 

§29 Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. 

Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmenzähler. 

§30 Gegenstände der Beschlussfassung

Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über: 

  1. Änderung der Satzung, 
  2. Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,
  3. Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, 
  4. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, 
  5. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands, soweit diese nicht vom Aufsichtsrat zu wählen sind, sowie Festsetzung einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von §22 Abs. 8, 
  6. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats, 
  7. Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft, 
  8. Verfolgung von Regressansprüchen gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung.
  9. Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß §49 GenG:
    • durch den Vorstand allein,
    • durch den Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrats, 
  10. Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, 
  11. Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, 
  12. Auflösung der Genossenschaft, 
  13. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung, 
  14. Einführung der Vertreterversammlung und Zustimmung zur Wahlordnung
  15. die Zustimmung, dass Vorstand und Aufsichtsrat ein Eintrittsgeld erheben können. 

§31 Mehrheitserfordernisse

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 
  2. Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
    • a. Änderung der Satzung,
    • b. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats,
    • c. Ausschluss von Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats aus der Genossenschaft,
    • d. Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,
    • e. Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
    • f. Auflösung der Genossenschaft,
    • g. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
  3. Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung, den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, die Auflösung und Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbands ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. 
  4. Eine Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 

§32 Entlastung

  1. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. 
  2. Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. 

§33 Abstimmungen und Wahlen

  1. Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel mit Handzeichen durchgeführt.  Abstimmungen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens 50% der anwesenden Wahlberechtigen verlangt.  Wahlen zu den Organen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder ein einziger der anwesenden Wahlberechtigten es verlangen. 
  2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Jaund Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. 
  3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 
  4. Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 
  5. Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 
  6. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. 
  7. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt. 

§34 Auskunftsrecht

  1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 
  2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit: 
    • a. die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
    • b. die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,
    • c. die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
    • d. das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
    • e. es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
    • f. die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde,
    • g. sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft oder deren Kalkulationsgrundlagen bezieht.
    • Genossenschaft oder deren Kalkulationsgrundlagen bezieht. 

§35 Versammlungsniederschrift

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind ordnungsgemäß zu protokollieren. 
  2. Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. 
  3. Der Niederschrift ist in den Fällen des §47 Abs. 3 GenG außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen 10 Jahre aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied zu gestatten. 

§36 Teilnahme der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 

IV. EIGENKAPITAL 

§37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 EUR.
  2. Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen. 
  3. Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Absatz 2 entsprechend. 
  4. Als Einzahlung auf die Pflichtbeteiligung und die freiwillige Beteiligung sind auch Sacheinlagen zugelassen. Sie bedürfen der Zulassung des Vorstandes. Der Wert der Sacheinlage ist vom Vorstand zu überprüfen und festzulegen. Er unterliegt der Prüfung durch den gesetzlichen Prüfungsverband.
  5. Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds. 
  6. Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen. 
  7. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §10. 

§38 Gesetzliche Rücklage

  1. Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. 
  2. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 5,0% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage zehn Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht. 
  3. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung. 

§39 Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung gemäß Geschäftsordnung. 

§39a Kapitalrücklage 

Wird ein Eintrittsgeld erhoben, so ist sie einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.

§40 Nachschusspflicht  

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. 

V. RECHNUNGSWESEN 

§41 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit dem Tag der Eintragung und endet am darauf folgenden 31. Dezember. 

§42 Jahresabschluss und Lagebericht  

  1. Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. 
  2. Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist , unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. 
  3. Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. 
  4. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten. 
  5. Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, sind dem zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen unverzüglich einzureichen. 

§42a Überschussverteilung  

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Erstellung der Bilanz, welcher Teil des Überschusses als genossenschaftliche Rückvergütung ausgeschüttet wird. Dabei ist auf einen angemessenen Jahresüberschuss Bedacht zu nehmen. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben Mitglieder einen Rechtsanspruch. 

§43 Verwendung des Jahresüberschusses

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§38) oder einer anderen Ergebnisrücklage (§39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksichtigen. Der auf die Mitglieder entfallende Teil des Gewinns wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist. 

§44 Deckung eines Jahresfehlbetrags  

  1. Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung. 
  2. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch mehrere diese Maßnahmen zugleich zu decken. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet. 

VI. LIQUIDATION

§45 Liquidation 

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden. 

VII. BEKANNTMACHUNGEN 

§46 Bekanntmachungen  

  1. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma in der Süddeutschen Zeitung veröffentlicht. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden soweit gesetzlich vorgeschrieben im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht. 
  2. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. 

VIII. GERICHTSSTAND 

§47 Gerichtsstand 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus  dem Mitgliedsverhältnis ist das Amts- oder Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

IX. MITGLIEDSCHAFTEN

§48 Mitgliedschaften 

Die Genossenschaft wird Mitglied des Genossenschaftsverband Bayern e.V., München. 

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.06.2012 angenommen.

München, den 14.05.2013